Lohnabrechnungleipzig.de
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25/02/2017
Genießt das Wetter...
15/11/2016
01/09/2016
na dann nur noch auf die Sachbezugsgrenze achten und dann gehts los...=)
Pizza motiviert Mitarbeiter mehr als Geld | karrierebibel.de Eine Studie kommt zu dem Ergebnis: Pizza motiviert Mitarbeiter mehr als Geld...
Wir suchen eine/n Steuerfachangestellte/n bzw. Buchhalter/in zur dauerhaften Verstärkung unseres Teams.
Ihr abwechslungsreiches Aufgabengebiet umfasst unter anderen die selbständigen Betreuung von Finanz- und Lohnbuchhaltungen für Mandanten der unterschiedlichen Gesellschaftsformen. Hierzu ist eine abgeschlossene Berufsausbildung zur/zum Steuerfachangestellte(n) von Vorteil. Der sichere Umgang mit DATEV pro sowie den MS-Office-Anwendungen ist wünschenswert.
Sie erwartet ein junges, motiviertes Team sowie ein moderner Arbeitsplatz. Sie überzeugen durch Zuverlässigkeit, Engagement sowie Teamfähigkeit. Im täglichen Umgang mit Mandanten treten Sie freundlich, kompetent und sicher auf. Wir freuen uns auf Ihre aussagekräftige Bewerbung.
Ihre Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte per an
[email protected]
Sonderzahlungen, vermögenswirksame Leistungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Zuschläge für Feiertage, Überstunden, Wochenenden dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Der Bundesrat hat sich aktuell dafür ausgesprochen und fordert die Bundesregierung zu einer gesetzlichen Klarstellung auf. Alle betroffenen sollen Rechtssicherheit erhalten, denn gerade durch die jüngsten Urteile des BAG zu Zuschlägen ist eine Verunsicherung zur geltenden Rechtslage festgestellt worden. Durch die gesetzliche Klarstellung soll aber auch eine Manipulation bei der Berechnung des Mindestlohns vermieden werden.
Achtung: heute begrenzt erreichbar! Edv Probleme! Ich hoffe auf eine baldige Lösung!
Junge und mittelständige Unternehmen sollten sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können. Damit dies möglich ist, unterstützen wir Sie bei der Lohnbuchhaltung. So bleibt am Ende mehr Zeit, die Sie in den Fortschritt Ihres Unternehmens investieren können. Um am Markt erfolgreich agieren zu können, sind eine gute Lohnbuchhaltung und zufriedene Mitarbeiter essenziell. Dabei stärken wir Ihnen den Rücken, indem wir Sie mit einer schnellen Bearbeitung der Lohnprozesse unterstützen
Dank unseres motivierten und engagierten Teams entgehen Ihnen keine Gesetzesänderungen und Neuerungen, so dass Ihre Lohnbuchhaltung immer korrekt und auf dem neuesten Stand ist.
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04/01/2016
Ab heute geht's los... Berlin wir sind pünktlich zum Jahreswechsel in der Hauptstadt!
07/12/2015
Für alle die nicht wirklich Lust auf Nettolohnoptimierung, Krankenkassenwechsel, SV-Anmeldungen und Abrechnung haben....
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Innergemeinschaftliche Lieferung kann nicht durch Zeugen nachgewiesen werden
Die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung gem. § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV können nicht durch einen Zeugen erbracht werden. Dies entschied der BFH im Revisionsverfahren am 19.03.2015, V R 14/14. Dem Kläger wurde die Umsatzsteuerfreiheit mehrerer Lieferungen nach Italien aberkannt, da er keine Buch- bzw. Belegnachweise vorlegen konnte. Die Waren seien in diesen Fällen zwar klar nachweisbar befördert worden, allerdings nicht durch einen beauftragten Dritten versendet gewesen. Soweit in den ausgestellten Frachtbriefen Bestimmungsorte angegeben waren, lagen diese im Inland oder konnten nicht verwertet werden, da unklar war, wer die Ortsvermerke angebracht hatte. In jedem Fall fehle es damit an den Belegnachweisen, insbesondere gem. § 17a Abs. 2 Nr. 3 und 4 UStDV durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern. Die vom Unternehmer nachträglich eingereichte Bestätigung durch einen Zeugen des Abnehmers, dass die Beförderungen nach Italien durchgeführt worden war und der Abnehmer die Waren erhalten hatte, ist kein Belegnachweis, da diese Person die Transporte nicht selbst erbrachte. Die Nachweise sind nicht in anderer Weise zu erbringen, als gesetzlich vorgeschrieben. Da es sich hier nicht um falsche Angaben des Abnehmers handelt, kann auch nicht auf Vertrauensschutz gem. § 6 Abs. 4 S. 1 UStG zurückgegriffen werden. Die Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen.
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