Kanzlei Rafael Röger
Rechtsanwaltskanzlei
Kanzlei ausgerichtet auf Vertragsrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht und Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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Termine nach Vereinbarung
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Ich habe meine Webseite neu gestalltet.
Ich hoffe, sie ist jetzt übersichtlicher.
Für Hinweise auf Fehler bin ich dankbar.
Direkt noch ein Klassiker aus dem Mietrecht hinterher – Nachmieter!
Immer wieder höre ich, dass wenn man drei Nachmieter gestellt hat, ohne Kündigungsfrist aus dem Mietvertrag kommt. Falsch!!!
Grundsätzlich ist die Kündigungsfrist immer einzuhalten. Der Vermieter kann sich aber damit einverstanden erklären, den Mieter aus dem Mietverhältnis früher zu entlassen, wenn er einen adäquaten Nachmieter findet. Eine solche Vereinbarung kann auch schon in den Mietvertrag mit aufgenommen werden. In den Standard-Mietverträgen findet sich eine solche Regelung aber nicht!
Im Zweifel muss dieses Einverständnis des Vermieters auch schriftlich vorliegen oder sich zumindest beweisen lassen. Erst wenn eine solche Vereinbarung besteht, muss der Vermieter überhaupt einen Nachmieter akzeptieren.
Fangen wir mal mit dem Klassiker an, Schönheitsreparaturen!
Es geht das Gerücht um, man müsse als Mieter keine mehr vornehmen. Das ist falsch!
Grundsätzlich ist es so, dass die Schönheitsreparaturen dem Vermieter obliegen, dies kann aber im Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden. Hierbei darf der Mieter aber nicht unangemessen benachteiligt werden. So ist zum Beispiel eine Formulierung nicht zulässig, die dem Mieter die vollen Schönheitsreparaturen aufbürdet, auch wenn er nur kurze Zeit in der Wohnung wohnt.
Als Mieter ist es sinnvoll, seinen Mietvertrag, insbesondere wenn er älter ist auf solche unzulässige Klauseln hin überprüfen zu lassen. Ist die Formulierung unzulässig, so entfällt die Verpflichtung Schönheitsreparaturen vorzunehmen.
Als Vermieter ist es vor Abschluss des Mietvertrags wichtig die richtige Formulierung zu wählen, um nicht nachher auf den Kosten der Schönheitsreparaturen sitzen zu bleiben. Vor allem wenn Mietvertragsmuster verwandt werden, sollten sie nicht älter als 2004 sein und nicht abgeändert werden.
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Hier möchte ich die Möglichkeit eröffnen, allgemeine Rechtsfragen zum Vertragsrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht und Miet- und WEG-Recht zu stellen. Ich bemühe mich so viele Anfragen wie möglich zu beantworten. Konrekte Rechtsprobleme kann ich natürlich hier nicht lösen.
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