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Arbeitnehmerschutzberatung, Mediation, Unternehmensberatung, Technisches Büro für Maschinenbau,
(Arbeitsplatzevaluierung, Brandschutzberatung, §82b ..)
27/03/2022
Aktuelles & COVID-19-Lockerungsverordnung
Mit 1. Mai 2020 sind etliche Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 weggefallen. Geschäfte dürfen wieder offenhalten, Dienstleistungen dürfen angeboten werden.
Die rechtliche Grundlage dafür ist die gesundheitsrechtliche COVID-19-Lockerungsverordnung (COVID-19-LV), die bis 30. Juni 2020 gilt. Weitere Informationen finden Sie hier.
Auf Grund dessen kehren auch mehr Beschäftigte an ihren Arbeitsplatz zurück. Die Verordnung enthält daher auch eine allgemeine Regelung zu Schutzmaßnahmen für Beschäftigte am Ort der beruflichen Tätigkeit vor der Infektionsgefahr mit COVID-19:
Allgemeine Hinweise
Die wichtigsten und effektivsten Maßnahmen zum persönlichen Schutz sowie zum Schutz von anderen Personen vor der Ansteckung mit Erregern respiratorischer Infektionen sind eine gute Händehygiene, korrekte Hustenetikette, keine Berührungen des eigenen Gesichtes mit möglicherweise kontaminierten Händen, regelmäßiges Lüften von Arbeitsräumen und das Einhalten eines Mindestabstandesvon einem Meter.
Allgemeine Hinweise Die wichtigsten und effektivsten Maßnahmen zum persönlichen Schutz sowie zum Schutz von anderen Personen vor der Ansteckung mit Erregern respiratorischer Infektionen sind eine gute
Information zur Betriebsüberprüfung nach §82b - GewO (Gewerbeordnung)
Jeder Betrieb ist laut der Gewerbeordnung, §82b verpflichtet seinen Betrieb in regelmäßigen Abständen einer Überprüfung ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht zu unterziehen. Dabei sind neben der Einhaltung der bescheidskonformen vorgeschriebenen Auflagepunkte auch die Einhaltung aller Verordnungen die im Rahmen der Gewerbeordnung erlassen wurden sowie den genehmigten Zustand der Betriebsanlage, zu überprüfen.
Durch die Überprüfung ist sicherzustellen, dass eine Betriebsanlage auf Grund des gegenständlichen Zustandes auch genehmigt ist. Nur so besteht eine entsprechende Rechtssicherheit. Bei einer Betriebsanlage, die nicht die gesetzlichen Genehmigungen aufweist, besteht das Problem, dass diese zum Zeitpunkt nicht nur dem Stand der Technik entsprechen muss, sondern auch in weiterer Folge dem Anrainerschutz zum Zeitpunkt der Genehmigung.
Durch die Selbstverpflichtung ergibt sich der Umstand, dass die Behörde nun davonausgeht, dass die Betriebsanlage den Bestimmungen entspricht. Bei einer Überprüfung besteht nun die Gefahr, dass es bis zu einer Betriebssperre kommt.
Wichtig ist, dass auch die Einhaltung der einzelnen auf Grund der Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen (VbF,...) eingehalten werden. Somit ergibt sich hier eine umfassende Betriebsüberprüfung, die einem Audit gleich kommt. Nur so ergibt sich auch ein Sinn, damit eine entsprechende Rechtssicherheit für den Betrieb hergestellt wird. Bei Schäden kann somit nachgewiesen werden, dass auch die Bedingungen der einschlägigen Verordnungen eingehalten worden sind.
Ferner besteht das versicherungsrechtliche Problem, dass bei einem Schadensfall die Versicherung keine Leistung erbringt. Dies kann z.B. auf Grund der Nichteinhalten von Bestimmungen des Brandschutzes vorkommen.
Wir bieten Ihnen:
Beratung zum Thema Betriebsanlagenprüfung - §82b
Durchführung oder Beratung bei der eigentlichen Überprüfung
Erstellung der §82b-Prüfbescheinigung inkl. vollständiger Dokumentation, Mängelliste und Vorschlägen zur Mängelbehebung
Anfertigung der erforderlichen Unterlagen, falls festgestellte Abweichungen einer Genehmigung bedürfen
Mit dem ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetz, BGBl. I Nr. 126/2017, wurden auch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) geändert. Die Änderungen sind grundsätzlich am 1. August 2017 in Kraft getreten.
Betreff:
• Entfall der Aufzeichnungspflicht für Beinahe-Unfälle (Entfall § 16 Abs. 1 Z 3)
• Entfall des verpflichtenden Verzeichnisses jener Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten durchführen, für die ein Fachkenntnis-Nachweis erforderlich ist (Entfall § 62 Abs. 7)
• Regelung, dass auch die Arbeitsplatzerstevaluierung nach §§ 77 und 82 in die Präventionszeit einrechenbar ist
• Verlängerung des Begehungsintervalls von zwei auf drei Jahre für Arbeitsstätten mit 1 bis 10 Arbeitnehmer/innen, soferne nur Büroarbeitsplätze oder Arbeitsplätze mit vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen eingerichtet sind (§ 77a Abs. 2 Z 1a)
• Vereinfachungen bei der Ermächtigung von Ärzten/Ärztinnen (§ 56) sowie bei der Übermittlung von Unterlagen im Rahmen der Gesundheitsüberwachung (Befunddatenbank, § 52a)
• Verbesserung des NichtraucherInnenschutzes am Arbeitsplatz in § 30 (tritt erst am 1. Mai 2018 in Kraft)Überblick über die wichtigsten Änderung im ArbIG:
Überblick über die wichtigsten Änderungen im ASchG:
• Reduktion der verpflichtenden regionalen Aussprachen der Arbeitsinspektorate mit an- deren Organisationen auf mindestens einmal jährlich nach § 3 Abs. 5
• Reduktion des Verteilers von Aufforderungen nach § 9 Abs. 1 (Belegschaftsorgane, sonst Sicherheitsvertrauenspersonen)
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