Dr. Markus Fidler Rechtsanwalt

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Herzlich Willkommen in meiner Rechtsanwaltskanzlei! Ich biete umfassende rechtliche Beratung in zivil- und öffentlichrechtlichen Fragen.

Ich vertrete Ihre Interessen vor Gerichten und Verwaltungsbehörden.

Schluss mit Schulden 30/04/2024

Heute Abend am 30.04.2024 wird um 21:30 Uhr auf Puls 4 eine weitere Folge von "Schluss mit Schulden" ausgestrahlt, zu der ich einen fachlichen Beitrag leisten durfte!

Schluss mit Schulden Nicht wenige Menschen in Österreich tappen in die Schuldenfalle und finden nicht mehr aus ihrem finanziellen Desaster. Der Wiener Ex-Finanzpolizist Franz Kurz hat in seinem Ruhestand beschlossen, den Betroffenen zu helfen.

02/02/2024

Und wieder ein spannender Drehtag für die 2. Staffel "Schluss mit Schulden" mit Franz Kurz! Dank auch an den Regisseur Michael Rosenberg für die professionelle Produktion.

11/10/2023

Heute wieder Dreharbeiten mit Franz Kurz für die 2. Staffel "Schluss mit Schulden" welche 2024 ausgestrahlt wird. Ich freue mich, dass ich einen Beitrag zur Sendung leisten konnte.

Schluss mit Schulden 20/11/2022

Auch heute ab 21:20 Uhr darf ich wieder Franz Kurz und seine Klientin mit juristischem Rat unterstützen!

Schluss mit Schulden Immer mehr Menschen in Österreich rutschen aktuell in finanzielle Schwierigkeiten. Ist man erst in die Schuldenfalle getappt, scheint es oft unmöglich, wieder herauszukommen. Der pensionierte Chef der Wiener Finanzpolizei, Franz Kurz hat es sich zur Aufgabe gemacht, Menschen vor Ungerechtigkeiten ...

Schluss mit Schulden 04/11/2022

Ich hatte die große Freude im Rahmen des ATV Sendeformates "Schluss mit Schulden" Herrn Franz Kurz und seinen Klienten mit fachlicher Expertise unterstützen zu können. Wer reinschauen möchte kann dies am Sonntag 06.11.2022 oder am 20.11.2022 jeweils ab 21:20 Uhr machen.

Schluss mit Schulden Immer mehr Menschen in Österreich rutschen aktuell in finanzielle Schwierigkeiten. Ist man erst in die Schuldenfalle getappt, scheint es oft unmöglich, wieder herauszukommen. Der pensionierte Chef der Wiener Finanzpolizei, Franz Kurz hat es sich zur Aufgabe gemacht, Menschen vor Ungerechtigkeiten ...

01/08/2022

Seit heute gibt es in Zusammenhang mit einer COVID 19 Infektion keine verpflichtende Quarantäne mehr, sondern lediglich Verkehrsbeschränkungen.

Für unser Team gilt aber weiterhin, wer infiziert ist bleibt zu Hause.

So können Sie sicher sein, dass Sie sich bei Ihrem Besprechungstermin keinen Ansteckungsrisiko aussetzen. Bleiben Sie weiterhin gesund.

23/02/2022

Wir gratulieren unserem studentischen Mitarbeiter Adrian Anglberger zum frisch erworbenen akademischen Grad LL.B. Herzlichen Glückwunsch!

Photos from Dr. Markus Fidler Rechtsanwalt's post 09/07/2021

Auch dieses Jahr sind wir im Rahmen unseres Kanzleiausfluges zum Stockerwirt nach Sulz im Wienerwald gewandert. Gutes Essen, gutes Wanderwetter, es war ein Fest. Danke an alle Teilnehmer!

Mag. Elisabeth Kaser - Rechtsanwältin
Dr. Christine Fidler-Faßmann - Rechtsanwältin
Mag. Hans Pircher Rechtsanwalt

16/11/2020

Zu Ihrer Information!

Rechtsanwaltskanzleien sind nicht vom Betretungsverbot umfasst und können weiterhin von Klientinnen und Klienten zur Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen betreten werden.
Außerdem ist die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen von der Ausgangsbeschränkung ausgenommen (§ 1 Abs 1 Z 8).

Selbstverständlich können wir aber sämtliche Beratungsdienstleistungen auch via Videokonferenz und/oder telefonisch anbieten.

Der Zugang zum Rechtsstaat muss und wird weiterhin für Sie gewährleistet werden.

Photos from Dr. Markus Fidler Rechtsanwalt's post 27/06/2020

Impressionen vom gestrigen Kanzleiausflug gemeinsam mit dem Team von Liesing Law. Gemeinsam sind wir eine große Familie. Man führt immer Menschen nicht Unternehmen und Menschen machen den Unterschied. Danke allen Teilnehmern für einen tollen Tag.

24/04/2020

COVID-19: Stundung Zahlungsplanraten

Der Gesetzgeber hat nunmehr auch jenen Fällen Rechnung getragen, in welchen ein Insolvenzschuldner, dessen Insolvenzverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des abgeschlossenen Zahlungsplanes aufgehoben wurde, mit den nunmehr fällig werdenden Zahlungsplanraten in Verzug gerät, weil sich seine Einkommens- und Vermögenslage aufgrund der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 getroffen wurden, verschlechtert hat.

Mit dem 4. COVID-19 Gesetz hat der Gesetzgeber die Möglichkeit für den in Verzug geratenen Insolvenzschuldner geschaffen, vor Erhalt einer Mahnung oder binnen 14 Tagen ab Erhalt einer solchen, einen Antrag auf Stundung der Zahlungsplanraten für maximal 9 Monate bei Gericht zu stellen.

Das Gericht hat folglich den wesentlichen Inhalt des Antrags in der Insolvenzdatei zu veröffentlichen und die Gläubiger zur Äußerung binnen 14 Tagen aufzufordern. Im Fall der Nichtäußerung ist die Zustimmung des betroffenen Gläubigers anzunehmen.

Die Stundung ist zu bewilligen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Insolvenzgläubiger (Kopf- und Summenmehrheit) dem Antrag zustimmt oder wenn die Stundung nicht mit schweren persönlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen eines der Stundung widersprechenden Gläubigers verbunden ist.

Wenn der Antrag spätestens binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger gestellt wird, lebt die Forderung erst mit Eintritt der Rechtskraft des die Stundung abweisenden Beschlusses wieder auf.

Das Gesetz tritt mit 04.04.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 wieder außer Kraft.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_I_24/BGBLA_2020_I_24.pdfsig (Artikel 37, §§ 11)

www.ris.bka.gv.at

21/04/2020

COVID-19 Wohnraummiete

Die verordnete Schließung von Geschäftslokalen bringt jedoch nicht nur rechtliche Fragen für Unternehmer, sondern auch für Wohnungsmieter (nicht jedoch den Geschäftsraummieter), die etwa aufgrund der COVID-19 Pandemie ihren Arbeitsplatz verloren haben und nunmehr die monatliche Miete nicht mehr zahlen können.

Der Nationalrat hat hierzu im Rahmen des 4. COVID-Gesetzes eine Beschränkung der Rechtsfolgen von Mietzinsrückständen bei Wohnungsmietverträgen beschlossen. Diese Beschränkung sieht vor, dass der Vermieter den Mietvertrag eines Mieters,
• wenn dieser eine Mietzinszahlung, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 fällig wird,
• nicht oder nicht vollständig entrichten kann,
• weil er als Folge der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist,
nicht allein wegen dieses Zahlungsrückstands kündigen oder dessen Aufhebung nach § 1118 ABGB fordern darf.

Der Vermieter kann darüber hinaus den Zahlungsrückstand bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 nicht gerichtlich einfordern oder aus einer vom Mieter übergebenen Kaution abdecken.

Diese Bestimmung tritt mit Ablauf des 30.06.2022 außer Kraft, sodass Mietzinsrückstände bis zu spätestens diesem Zeitpunkt zurückgezahlt werden müssen. Erst wenn diese auch nach dem 30.06.2022 für den Zeitraum 01.04.2020 – 30.06.2020 noch offen aushaften, kann der Vermieter dies auch als Kündigungsgrund für den Mietvertrag geltend machen. Festzuhalten bleibt auch, dass für den Mietzinsrückstand seitens des Vermieters auch die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 4% jährlich begehrt werden können. Als Mieter empfiehlt es sich daher weiterhin, den Mietzins nur im Notfall schuldig zu bleiben und sinnvollerweise bereits vor einem Zahlungsverzug an den Vermieter heranzutreten, um allenfalls eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_I_24/BGBLA_2020_I_24.pdfsig (Artikel 37, §§ 1, 17)

www.ris.bka.gv.at

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