Christian Hadeyer

Christian Hadeyer

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Informationen zum Thema Intellectual Property (IP)

21/11/2019

BMW M Farbkombination kann als Unionsmarke eingetragen werden

Die Beschwerdekammer des EUIPO, R 381/2019-4 vom 11.07.2019, ändert die Entscheidung des Prüfers ab und bejaht die Schutzfähigkeit der Farbkombination für zahlreiche Waren- und Dienstleistungsklassen, insbesondere auch für Autos, als Unionsmarke.
Zwar gibt es ein gewisses Freihaltebedürfnis, dass Farben von Mitbewerbern verwendet werden und daher nicht als Marken eingetragen werden können, da die Zahl der Farben, die von den Konsumenten unterschieden werden können, vergleichsweise gering ist.
Dies gilt bedingt auch für die Kombination zweier Farben, sofern eine der Farben die natürliche Farbe des Produkts widergibt oder wenn eine der Farben üblicherweise aus technischen oder funktionellen Gründen verwendet wird.
Für eine Kombination dreier Farben gilt diese Beschränkung allerdings nicht, da es so viele Kombinationsmöglichkeiten gibt, dass ein Freihaltebedürfnis verneint werden muss.
Die Schutzfähigkeit wird auch dadurch begründet, dass die drei Farben in der Darstellung der Marke gut sichtbar und getrennt sind und die relevanten Produkte, insbesondere Autos, üblicherweise nicht mit drei gleichrangig verwendeten Farben, angeboten werden.

20/11/2019

"The Secret Sölden" ist als Marke schutzfähig

Nach Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO R 2140/2019-4 vom 13.11.2019 ist die Marke für Dienstleistungen in den Klassen 41 und 43 schutzfähig und wurde die Anmeldung zur Veröffentlichung zugelassen.

Entgegen der Ansicht des Prüfers handelt sich um keinen Slogan; vielmehr ist der Marke keine besondere Aussage zu entnehmen - "Das Geheimnis Sölden" hat keinen konkreten Aussagewert. Mit Sölden ist nichts Geheimnisvolles verbunden, sodass die Marke auch nicht beschreibend ist.

Die Beschwerdekammer hat als wesentlichen Verfahrensmangel gerügt, dass der Prüfer nicht näher ausgeführt, wo Sölden liegt und wie groß oder bekannt der Ort ist; auch fehlt es an einer Analyse der sprachlichen Struktur der Marke.

20/11/2019

EuGH: Verpflichtende Kennzeichnung von Lebensmittel, die aus von Israel besetzen Gebieten stammen

Der EuGH hat zu C-363/18 am 12.11.2019 im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens ausgesprochen, dass Verbraucher getäuscht werden können, wenn bei Lebensmittel als „Ursprungsland“ der Staat Israel angegeben wird, obwohl sie tatsächlich aus einem von Israel seit 1967 besetzen Gebiet (Westjordanland inklusive Ostjerusalem bzw den Golanhölen) stammen.

"Herkunftsort" eines Lebensmittels ist demnach nicht das "Ursprungsland", sondern ein bestimmtes geografisches Gebiet.

Zusätzlich muss auch angegeben werden, falls ein Lebensmittel aus einer "israelischen Siedlung" aus einer der genannten Gebiete stammt; dies deswegen, weil die Bereitstellung von Informationen es den Verbrauchern ermöglichen muss, unter Berücksichtigung von gesundheitsbezogenen, wirtschaftlichen, umweltbezogenen, sozialen und ethischen Erwägungen eine fundierte Wahl zu treffen; darunter fallen aber auch andere Erwägungen wie solche, die die Wahrung des Völkerrechts betreffen. Verbraucher berücksichtigen bei ihren Kaufentscheidungen möglicherweise Erwägungen im Zusammenhang damit, wenn Lebensmittel aus Siedlungen kommen, die unter Verstoß gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts errichtet wurden.
Dass ein Lebensmittel aus einer unter Verstoß gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts errichteten Siedlung kommt, kann ferner Gegenstand ethischer Erwägungen sein, die die Kaufentscheidung der Verbraucher beeinflussen können.

14/11/2019

EuGH: Zur Schutzfähigkeit der Wortbildmarke „Steirisches Kürbiskernöl“

Der EuGH hat mit Urteil vom 17.10.2019 zu C-514/18P die Entscheidung des Gerichts bestätigt, dass die Wortbildmarke wie unten abgebildet, die 2007 als Individualmarke angemeldet wurde, mangels ernsthafter rechtserhaltender Nutzung für verfallen zu erklären ist.
Die Marke wird von der Steirischen Landwirtschaftskammer bzw dem Verein Gemeinschaft Steirisches Kürbiskernöl auf einer Banderole aufgebracht, auf der auch eine Kontrollnummer zu finden ist, die dokumentiert, dass diese Waren kontrollierte Qualitätsanforderungen erfüllen. Damit wird zwar die geografische Herkunft und die dieser Herkunft zuzuschreibenden Eigenschaften der Waren verschiedener Hersteller gewährleistet, den Verbrauchern aber nicht anzeigt, dass die Waren unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt werden, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann. Die Herkunft der Produkte ergibt sich aus einem zusätzlichen Etikett, das den Hersteller der Produkte ausweist.
Die Mitglieder des Vereins, der die Kontrollen ausführt, bilden im Geschäftsleben kein „einziges Unternehmen“, sodass die Benutzung der gegenständlichen Marke nicht die Hauptfunktion als Individualmarke erfüllt und daher keine ernsthafte Benutzung vorliegt; tatsächlich hätte die Marke ihrer Verwendung nach als Unionskollektivmarke oder als österreichische Verbandsmarke angemeldet werden sollen, was inzwischen auch nachgeholt worden ist (AT 299477).

14/11/2019

Zur Unterscheidungskraft einer Klangmarke

Eine seltene und damit umso spannendere Entscheidung hat eine Beschwerdekammer des EUIPO am 19.09.2019 erlassen, R 620/2019-4.

Der niederösterreichische Energieversorger EVN AG hatte eine Klangmarke als Unionsmarke angemeldet, https://euipo.europa.eu/trademark/sound/EM500000017880808, und zwar in verschiedenen Waren- und Dienstleistungsklassen im Bereich Energieversorgung. Die Anmeldung wurde in erster Instanz vom Prüfer wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

In der Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde hielt die Beschwerdekammer vorab fest, dass es in der Unionsmarkenverordnung keine besonderen Regelungen über die Beurteilungskraft Klangmarken gibt, sodass das Vorliegen von Unterscheidungskraft nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen ist.

Die Marke besteht nach der Beschreibung der Beschwerdekammer aus einer elektronisch erzeugten (synthetischen) Tonfolge von knapp über 3 Sekunden Dauer; es handelt sich um eine dynamische Abfolge verschiedener Töne, die innerhalb eines Akkords ineinander übergehen, die Tonfolge kann in den Bereich der e-Musik eingeordnet werden.
Zudem weist die Tonfolge nach Ansicht der Beschwerdekammer eine Prägnanz auf; sie enthält eine gewisse Melodie und eine erkennbare Struktur. Sie ist kurz und einprägsam („Jingle“), jedoch nicht zu kurz, um nicht wahrgenommen zu werden. Auch wenn eine Person, die diesen Jingle hört, ihn nicht exakt wiedergeben kann, kann er bei einem späteren Hören einen Erinnerungseffekt auslösen - gerade die Tatsache, dass Tonfolgen oftmals beim Start verschiedener elektronisch bedienbarer Geräte erklingen, führt dazu, dass der Verbraucher, zumindest in Bezug auf diese Waren, an sie gewöhnt ist und sie als Herkunftshinweis wahrnehmen kann, sofern sie einprägsam sind.

Da die Tonfolge in keinem besonderen Verhältnis zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen steht und es sich weder um ein Motorengeräusch noch um ein in der Natur vorkommendes Geräusch handelt, ist die Unterscheidungskraft zu bejahen und die Markenanmeldung zur Veröffentlichung zuzulassen.

Im Ergebnis und in der Begründung (sowohl des Prüfers als auch der Beschwerdekammer) eine sehr hilfreiche Entscheidung zur Frage, wann bei Klangmarken Unterscheidungskraft gegeben ist.

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